Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012 ist im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.3.2012 als Beilage veröffentlicht worden. Sie trat damit am 23.3.2012 in Kraft.
Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Hierdurch ergeben sich für die „Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)“ ab sofort folgende Änderungen:
Schießnachweis
Der Antragsteller muss seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben haben.
• Der Schießnachweis muss mindestens 12 Monate vor Ausstellungsdatum des Bedürfnis-antrages beginnen.
• Sollte der/die Antragsteller/in einen Schießnachweis einreichen, der pro Monat einen Termin ausweist, können keine Fehlzeiten akzeptiert werden.
• Reicht der/die Antragsteller/in einen Schießnachweis ein, bei dem 18 Schießtermine über 12 Monate verteilt sind, werden bis zu zwei Monate Fehlzeiten akzeptiert.
Waffenerwerb ab der 3. Kurzwaffe
Ab dem Erwerb einer 3. Kurzwaffe muss der/die Antragsteller/in
• an mindestens ZWEI Wettkämpfen und / oder Meisterschaften teilgenommen haben; • das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis begründen und schriftlich darlegen.
Schießsportwettkämpfe im Sinn des § 14 Abs. 3 sind alle nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes bzw. des Regelwerkes des Hessischen Schützenverbandes ausgeschriebene und durchgeführte schießsportliche Veranstaltungen, mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungs-vergleich dienen.
• Bei Wettkämpfen auf Vereinsebene ist dies im Antragsformular zu bestätigen und eine bestätigte Kopie des Wettkampfberichtes etc. einzureichen.
• Bei Runden- und Ligawettkämpfen, Kreis-, Gau- und Hessischen Meisterschaften ist ein entsprechender bestätigter Nachweis zu erbringen.
• Der/die Antragsteller/in muss mit der zu erwerbenden Waffenart an den Wettkämpfen/Meisterschaften teilgenommen haben.
Antragsformular
Das bestehende Antragsformular kann übergangsweise bis zum Vorliegen eines neuen Antragformulars für die Beantragung der 1. und 2. Kurzwaffe sowie der „gelben“ Waffenbesitzkarte für Sportschützen ver-wendet werden.
Für die Beantragung ab der 3. Waffe muss das Antragsformular in einigen Punkten ergänzt werden. Das überarbeitete Formular haben wir dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Sobald dem Hessischen Schützenverband die Freigabe seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vorliegt werden wir Sie informieren und das Formular als download auf unserer Internetseite zur Verfügung stellen.
Bis zur Freigabe des Antragformulars können keine Anträge „Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe“ – ab der 3. Kurzwaffe – bearbeitet werden.
! Anträge ab 3. Kurzwaffe, die nach dem 22.03.2012 (Ausstellungsdatum) mit einem „alten“ Antragsformular eingereicht werden, werden nicht mehr akzeptiert. !
http://hessischer-schuetzenverband.de/Verband/Waffenrecht/Waffenerwerbf%C3%BCrSportsch%C3%BCtzen.aspx
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